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letzte Bearbeitung 23.03.2008 |
EU-Zulassung
– Neue Anforderungen für die Transparenz in der Logistikkette? Sind die Spediteure und Lagerhalter vorbereitet auf die Zulassungspflicht bei bestimmten Lebensmitteln und die verstärkte Überwachung durch Behörden und Hersteller aufgrund der Verordnung VO (EG) 178/2002? Geflügelpest, BSE, MKS, Nitrofuran, MPA, Nitrofen... . Die Liste der Nahrungsmittelskandale in Deutschland und Europa ist inzwischen lang. In der richtigen Erkenntnis, dass die Lebensmittelskandale der letzten Zeit die Bürger Europas zutiefst verunsichert haben, forderte der EU-Kommissionspräsident unlängst eine Verschärfung der Lebensmittelüberwachung von der Urproduktion bis hin zum Verbraucher, "vom Stall zum Teller, von der Garbe bis zur Gabel". Mit der am 21.02.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 178/2002 reagierte die EU-Kommission auf die Missstände und die hohe Verunsicherung der Verbraucher und will durch einen weitgefassten Rahmen mit ausgeprägter Stufenverantwortung mehr Lebensmittelsicherheit in der gesamten Prozesskette schaffen. Gleichzeitig wird aber
gefordert, dass die verbesserten EU-Vorschriften nachhaltig national in den
Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Diese Auffassung vertritt unter
anderem auch der deutsche Bundesverband der beamteten Tierärzte. Denn die
entscheidenden Kontrollen bei Lebensmitteln müssen und können nur von den
Veterinärbehörden der Mitgliedsstaaten vor Ort durchgeführt werden. Das
bedeutet, dass sowohl der Unfang als auch das Kontrollverhalten der zuständigen
Behörden und Organe ansteigen bzw. konstant hoch sein wird. Zwischenzeitlich
sind alle Veterinärämter durch ihre Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelüberwachung
(in letzter Zeit auch verstärkt bei Straßenfesten, Märkten, Vereinsfeiern
usw.) sowie vor allem durch die Diskussion und Berichterstattung in den Medien
zu den Lebensmittelskandalen beim Bürger bekannt geworden. Spediteur als
Lebensmittelunternehmer gem. VO (EG) 178/2002: Rechtsanwalt Dr. Boris Riemer, Lörrach
hat den rechtlichen Bezug und die damit vorhandene Verbindlichkeit in einem
Artikel bereits eingehend vorgestellt: Am
1.2.2002 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit – im Folgenden VO 178/2002
– veröffentlicht. Für die oben gestellte Aussage sind aus der VO 178/2002
insbesondere der Anwendungsbereich wie er in Art. 1 und 4 VO 178/2002 bestimmt
wird, die Begriffsbestimmungen der Art. 2 und 3 VO 178/2002 sowie die Art. 18 VO
178/2002 über die Verantwortung für Lebensmittel interessant. Während die
erstgenannten Artikel bereits seit dem 21.2.2002 kraft Rechtsqualität
als Verordnung des Gemeinschaftsrecht nach Art. 249 EGV erlangt haben, sieht
Art. 65 VO 178/2002 für die Art. 11 und 12 sowie 14 bis 20 VO
178/2002 als Geltungsdatum den 1. 1. 2005 vor. Der § 40a LMBG betrifft die Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer und nimmt ausdrücklich Bezug auf die VO 178/2002 und gilt seit dem 15. August 2002. Weder
Art. 1 VO 178/2002 noch Art. 4 VO 178/2002 umfassen vom Wortlaut her Transport
und Lagerung ausdrücklich. Jedoch definiert Art. 3 Nr. 16 VO 178/2002, was
unter den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verstehen ist.
Nach dieser Definition sind alle Stufen einschließlich der Einfuhr von –
einschließlich - der Primärproduktion
eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung,
seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher umfasst. Mithin wird
durch diesen weiten Anwendungsbereich lückenlos die gesamte Kette der
Lebensmittelherstellung umfasst. Als Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse bestimmt, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Damit
sind auch Spediteure und Lagerhalter von Lebensmitteln – selbst wenn der
Transport bzw. die Lagerung nur ein einmaliger Vorgang ist – zur Befolgung
der in der VO 178/2002 niedergelegten Vorschriften verpflichtet und für deren
Einhaltung verantwortlich. Entsprechend
der Weite des Anwendungsbereiches sind Spediteure und Lagerhalter als
Lebensmittelunternehmer auch nach Art. 19 VO 178/2002 verantwortlich und haben
die Behörden zu unterrichten, wenn sich in ihrem Verantwortungsbereich eine
gesundheitsschädliche Auswirkung auf das Lebensmittel ergibt. § 40a LMBG
verschärft diese Pflicht und dehnt die Behördenunterrichtung auf die
ledigliche Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften aus, ohne dass es –
noch nicht einmal der Gefahr – einer Gesundheitsschädigung bedarf. Die Stoffe sind beim
Lagerhalter und Spediteur im Sinne der Rückverfolgbarkeit „durchlaufende“
Posten, da hier gelagert bzw. transportiert wird und in aller Regel
Begleitpapiere Auskunft darüber geben, von wem der Stoff angenommen und an wen
der Stoff weitergegeben wird. EG-Zulassung Neben der zweifelsfreien Rückverfolgbarkeit erlangt ein weiterer Aspekt durch die neue Verordnung zentrale Bedeutung: Da die Spediteure und Lagerhalter ganz klar in der sog. EG-Schiene als Lebensmittelunternehmer in der Verantwortung stehen und sog. EG-zugelassene Lebensmitteln von A nach B befördern bzw. lagern, besteht dann eine Zulassungspflicht für alle Spediteure und Lagerhalter? Nun, EG/EU-Zulassungen gibt es schon seit längerem für:
Woran
kann man eine EU-Zulassung bzw. ein EU-zugelassenes Lebensmittel eindeutig
erkennen? In der Regel wird die EU-Zulassung auf der Umhüllung und/oder
Verpackung mit dem einheitlich gestalteten Genusstauglichkeitskennzeichen
angezeigt. Beispiel für ein Milcherzeugnis:
Beispiel für ein Fleischerzeugnis:
Mit Hilfe des Genusstauglichkeitskennzeichens kann im innergemeinschaftlichen Handel ermittelt werden, wo das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Zur Anbringung sind oftmals die entsprechenden Prozess-beteiligten verpflichtet. Aussagen über die Herkunft der Rohstoffe werden dadurch nicht getroffen. Für Verbraucher und auch Kontrolleure sind daher zwar Rückschlüsse auf die Transportwege möglich, die Herkunft des Lebensmittels ist aus dem Genusstauglichkeitskennzeichen allerdings nicht unbedingt erkennbar. Was steht darauf? Das
Genusstauglichkeitskennzeichen enthält in einem ovalen Feld
die Veterinärkontrollnummer
des Betriebs, in Deutschland z. T. mit der Abkürzung für das
Bundesland. Die Betriebe, an die diese Veterinärkontrollnummern vergeben
werden, müssen nach EU-weit gültigen Hygienestandards arbeiten, die auch
entsprechend überwacht werden.
weitere
verwendete Abkürzungen
die Abkürzung
für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (CEE – EØF – EWG – EOK
– ETY - EEC – EEG) oder die Abkürzung für Europäische Gemeinschaft (CE
– EF – EG – EK – EC – EY). Gemäß
§ 7 des deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ist unter dem Begriff Behandeln auch
das Befördern, Lagern und Kühlen zu verstehen. Damit fallen die Spediteure /
Transporteure unter die Vorschriften des Lebensmittelrechts, da sie ja genau
dieses als Geschäftszweck verfolgen. Der genaue Blick in das
Lebensmittelrecht bei einzelnen Lebensmittelgruppen (z.B. Frischfleisch und
Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch und Geflügelerzeugnisse,
Fischereierzeugnisse und Muscheln, Milch- und Milcherzeugnisse, Eiprodukte usw.)
bestätigt dies in Bezug auf EU-Zulassungspflicht eindeutig. Da die o.g. Produktgruppen oftmals von Spediteuren befördert und
gelagert werden, besteht eine Zulassungspflicht auch für die Spediteure, da die
„sog. EU-Schiene“ gewahrt bleiben muss. In Frage
kommt für die Spediteure aber nur eine Zulassung als Kühlhaus bzw. als
Umpackzentrum. Eine EU-Transportlizenz müsste es geben, gibt es aber bis dato
(noch) nicht. Schlussfolgerungen und Zusammenfassung Der weite Lebensmittelbegriff und
die Erfassung sämtlicher Handlungen innerhalb der Kette von der Urproduktion
bis zum Verkauf an den Endverbraucher durch die VO 178/2002 bedingen, dass auch
Spediteure und Lagerhalter von den Pflichten der VO 178/2002 betroffen sind,
wenn sie Lebensmittel oder Futtermittel transportieren und/oder lagern. Insbesondere treffen sie Pflichten
zur Maßnahmenergreifung, die der Rückverfolgbarkeit von erhaltenen oder
weitergegebenen Lebensmitteln bzw. Futtermitteln dienen. Schließlich obliegt
ihnen die Verantwortung nach Art. 19 bzw. § 40 a LMBG. Die geforderte Zulassung und deren
nunmehr notwendige Prüfung stellt Spediteure/ Transporteure vor neue
Herausforderungen. Insbesondere die mit der ab 01.01.2005 verbundenen Prüfpflicht
durch die zuständigen Behörden bedeutet für die betroffenen Unternehmen einen
hohen zeitlichen Druck. Die Schaffung der internen Voraussetzungen zur Erteilung
einer Zulassung und der tatsächlichen Prüfung kann sich schnell über einen
Zeitraum von mehreren Monaten ausdehnen. Da sowohl Hersteller als auch Handel
verpflichtet sind, die Transparenz als auch die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen auf der gesamten Lieferkette zu gewährleisten und dieses bei
Missbrauch auch in Anzeige zu bringen, wäre eine Missachtung ein hohes eigenes
Geschäftsrisiko. Hersteller sind faktisch dazu angehalten, Transportaufträge
nur denjenigen Unternehmen zu erteilen, die die geforderte Zulassung erteilt
bekommen haben. Fazit: Sollten von den Warenversendern und -empfängern sowie den Lebensmittelüberwachungs-Behörden die hohen Anforderungen der EU-Kommision konsequent umgesetzt werden, werden sie im Rahmen ihrer Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht auch die eingesetzten Logistikdienstleister in diesen Punkten wirklich auf Herz und Nieren prüfen. Verbraucherschutz und damit die Sicherung von hygienisch einwandfreien Lebensmitteln sind mehr denn je oberstes Ziel und bedeuten keinen übertriebenen Kontrollwahn, wie häufig die Meinung der Gewerbetreibenden ist. Hinzu kommt, dass die Harmonisierung des Europäischen Binnenmarktes zu einer Fülle von EU-Vorgaben geführt hat und weiterhin führen wird, die es hierzulande umzusetzen gilt.
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