letzte Bearbeitung

23.03.2008

 

EU-Zulassung – Neue Anforderungen für die Transparenz in der Logistikkette?

Sind die Spediteure und Lagerhalter vorbereitet auf die Zulassungspflicht bei bestimmten Lebensmitteln und die verstärkte Überwachung durch Behörden und Hersteller aufgrund der Verordnung VO (EG) 178/2002?

Geflügelpest, BSE, MKS, Nitrofuran, MPA, Nitrofen... . Die Liste der Nahrungsmittelskandale in Deutschland und Europa ist inzwischen lang. In der richtigen Erkenntnis, dass die Lebensmittelskandale der letzten Zeit die Bürger Europas zutiefst verunsichert haben, forderte der EU-Kommissionspräsident unlängst eine Verschärfung der Lebensmittelüberwachung von der Urproduktion bis hin zum Verbraucher, "vom Stall zum Teller, von der Garbe bis zur Gabel". Mit der am 21.02.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 178/2002 reagierte die EU-Kommission auf die Missstände und die hohe Verunsicherung der Verbraucher und will durch einen weitgefassten Rahmen mit ausgeprägter Stufenverantwortung mehr Lebensmittelsicherheit in der gesamten Prozesskette schaffen.

Gleichzeitig wird aber gefordert, dass die verbesserten EU-Vorschriften nachhaltig national in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Diese Auffassung vertritt unter anderem auch der deutsche Bundesverband der beamteten Tierärzte. Denn die entscheidenden Kontrollen bei Lebensmitteln müssen und können nur von den Veterinärbehörden der Mitgliedsstaaten vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sowohl der Unfang als auch das Kontrollverhalten der zuständigen Behörden und Organe ansteigen bzw. konstant hoch sein wird. Zwischenzeitlich sind alle Veterinärämter durch ihre Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelüberwachung (in letzter Zeit auch verstärkt bei Straßenfesten, Märkten, Vereinsfeiern usw.) sowie vor allem durch die Diskussion und Berichterstattung in den Medien zu den Lebensmittelskandalen beim Bürger bekannt geworden.  

Spediteur als Lebensmittelunternehmer gem. VO (EG) 178/2002: Deutsche Spediteure und Lagerhalter sind mit dem geltenden Lebensmittelrecht und von der „neuen“ VO (EG) 178/2002 unmittelbar betroffen: Sie sind in der Kette von der Urproduktion bis hin zum Verbraucher ein Teil des Prozessablaufes und stehen damit voll in der Stufenverantwortung gemäß VO (EG) 178/2002.  

Rechtsanwalt Dr. Boris Riemer, Lörrach hat den rechtlichen Bezug und die damit vorhandene Verbindlichkeit in einem Artikel bereits eingehend vorgestellt: (Auszug aus TransportR 9-2003): 

Am 1.2.2002 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit – im Folgenden VO 178/2002 – veröffentlicht. Für die oben gestellte Aussage sind aus der VO 178/2002 insbesondere der Anwendungsbereich wie er in Art. 1 und 4 VO 178/2002 bestimmt wird, die Begriffsbestimmungen der Art. 2 und 3 VO 178/2002 sowie die Art. 18 VO 178/2002 über die Verantwortung für Lebensmittel interessant. Während die erstgenannten Artikel bereits seit dem 21.2.2002 kraft Rechtsqualität als Verordnung des Gemeinschaftsrecht nach Art. 249 EGV erlangt haben, sieht Art. 65 VO 178/2002 für die Art. 11 und 12 sowie 14 bis 20 VO 178/2002 als Geltungsdatum den 1. 1. 2005 vor.  

Der § 40a LMBG betrifft die Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer und nimmt ausdrücklich Bezug auf die VO 178/2002 und gilt seit dem 15. August 2002. 

Weder Art. 1 VO 178/2002 noch Art. 4 VO 178/2002 umfassen vom Wortlaut her Transport und Lagerung ausdrücklich. Jedoch definiert Art. 3 Nr. 16 VO 178/2002, was unter den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verstehen ist. Nach dieser Definition sind alle Stufen einschließlich der Einfuhr von – einschließlich -  der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher umfasst. Mithin wird durch diesen weiten Anwendungsbereich lückenlos die gesamte Kette der Lebensmittelherstellung umfasst.  

Als Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse bestimmt, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.

Damit sind auch Spediteure und Lagerhalter von Lebensmitteln – selbst wenn der Transport bzw. die Lagerung nur ein einmaliger Vorgang ist – zur Befolgung der in der VO 178/2002 niedergelegten Vorschriften verpflichtet und für deren Einhaltung verantwortlich.  

Entsprechend der Weite des Anwendungsbereiches sind Spediteure und Lagerhalter als Lebensmittelunternehmer auch nach Art. 19 VO 178/2002 verantwortlich und haben die Behörden zu unterrichten, wenn sich in ihrem Verantwortungsbereich eine gesundheitsschädliche Auswirkung auf das Lebensmittel ergibt. § 40a LMBG  verschärft diese Pflicht und dehnt die Behördenunterrichtung auf die ledigliche Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften aus, ohne dass es – noch nicht einmal der Gefahr – einer Gesundheitsschädigung bedarf.  

Die Stoffe sind beim Lagerhalter und Spediteur im Sinne der Rückverfolgbarkeit „durchlaufende“ Posten, da hier gelagert bzw. transportiert wird und in aller Regel Begleitpapiere Auskunft darüber geben, von wem der Stoff angenommen und an wen der Stoff weitergegeben wird.  

EG-Zulassung

Neben der zweifelsfreien Rückverfolgbarkeit erlangt ein weiterer Aspekt durch die neue Verordnung zentrale Bedeutung: Da die Spediteure und Lagerhalter ganz klar in der sog. EG-Schiene als Lebensmittelunternehmer in der Verantwortung stehen und sog. EG-zugelassene Lebensmitteln von A nach B befördern bzw. lagern, besteht dann eine Zulassungspflicht für alle Spediteure und Lagerhalter? 

Nun, EG/EU-Zulassungen gibt es schon seit längerem für:

  • Schlachtbetriebe (ES)
  • Zerlegungsbetriebe (EZ)
  • Kühl- oder Gefrierhäuser (EK)                           (für Lagerhalter geeignet?)
  • Hackfleisch- u. Zubereitungsbetriebe (EHK)
  • Geflügelschlachtbetriebe (ESG)
  • Geflügelfleischzerlegungsbetriebe (EZG)
  • Verarbeitungsbetriebe (EV)
  • Wildbearbeitungsbetriebe (EW)
  • Hauskaninchenbetriebe (ESK, EZK)
  • Fettschmelzen und Darmbearbeitungsbetriebe (EV 11-...FS, EV 11-...C)
  • Umpackbetriebe (EUZ)                                    (für Sped. geeignet ?)
  • Milch- und Milcherzeugnisbetriebe (MBe, MSa, MVe, Vor)
  • Fischereierzeugnis- und Muschelbetriebe (EFB, EFG, EFS, EFGS, EMR, EMV, EFU)
  • Eiproduktbetriebe (EP)
  • Gelatinebetriebe (EVG, GV, G, GS)  

Woran kann man eine EU-Zulassung bzw. ein EU-zugelassenes Lebensmittel eindeutig erkennen? In der Regel wird die EU-Zulassung auf der Umhüllung und/oder Verpackung mit dem einheitlich gestalteten Genusstauglichkeitskennzeichen angezeigt.

Beispiel für ein Milcherzeugnis:                    Beispiel für ein Fleischerzeugnis:
                                             

Das hier abgebildeten Beispiele von Genusstauglichkeitskennzeichen enthalten in einem ovalen Feld:

  • D – Kennbuchstabe EU - Land

  • BY 123 – Veterinärkontrollnummer des Betriebs, in Deutschland z. T. mit der Abkürzung für das Bundesland. Die Betriebe, an die diese Veterinärkontrollnummern vergeben werden, müssen nach EU-weit gültigen Hygienestandards arbeiten, die auch entsprechend überwacht werden.  

  • EWG – Gesetzesbezug

  • EV – Verarbeitungsbetrieb Fleisch – Lebensmittelbereich  

  • Evtl. weitere verwendete Abkürzungen im ovalen Feld:

 Abkürzung

 Bedeutung

 EHK

 Hackfleisch- und  Fleischzubereitungsbetrieb (eigenständige Produktionseinheit)

 ES

 Schlachtbetrieb (Fleisch)

 ESG

 Schlachtbetrieb (Geflügel)

 ESK

 Schlachtbetrieb  (Hauskaninchen)

 EUZ

 Umpackbetrieb nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht

 EV

 Verarbeitungsbetrieb (Fleisch)

 EZ

 Zerlegungsbetrieb (Fleisch)

 EZG

 Zerlegungsbetrieb (Geflügelfleisch)

 EZK

 Zerlegungsbetrieb (Hauskaninchen)

Mit Hilfe des Genusstauglichkeitskennzeichens kann im innergemeinschaftlichen Handel ermittelt werden, wo das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Zur Anbringung sind oftmals die entsprechenden Prozess-beteiligten verpflichtet. Aussagen über die Herkunft der Rohstoffe werden dadurch nicht getroffen. Für Verbraucher und auch Kontrolleure sind daher zwar Rückschlüsse auf die Transportwege möglich, die Herkunft des Lebensmittels ist aus dem Genusstauglichkeitskennzeichen allerdings nicht unbedingt erkennbar.

Was steht darauf?

Das Genusstauglichkeitskennzeichen enthält in einem ovalen Feld

  • den Namen des EU-Mitgliedslandes oder den bzw. die Kennbuchstaben für das EU-Mitgliedsland  

 Kennbuchstaben

 EU-Land

 AT

 Österreich

 B

 Belgien

 DK

 Dänemark

 D

 Deutschland

 EL

 Griechenland

 E

 Spanien

 F

 Frankreich

 FI

 Finnland

 IRL

 Irland

 I

 Italien

 L

 Luxemburg

 NL

 Niederlande

 P

 Portugal

 SE

 Schweden

 UK

 Vereinigtes Königreich

die Veterinärkontrollnummer des Betriebs, in Deutschland z. T. mit der Abkürzung für das Bundesland. Die Betriebe, an die diese Veterinärkontrollnummern vergeben werden, müssen nach EU-weit gültigen Hygienestandards arbeiten, die auch entsprechend überwacht werden.

 Abkürzung

 Bundesland

 BB

 Brandenburg

 BE

 Berlin

 BW

 Baden-Württemberg

 BY

 Bayern

 HB

 Bremen

 HE

 Hessen

 HH

 Hamburg

 MV

 Mecklenburg-Vorpommern

 NI

 Niedersachsen

 NW

 Nordrhein-Westfalen

 RP

 Rheinland-Pfalz

 SH

 Schleswig-Holstein

 SL

 Saarland

 SN

 Sachsen

 ST

 Sachsen-Anhalt

 TH

 Thüringen

 weitere verwendete Abkürzungen

 Abkürzung

 Bedeutung

 EHK

 Hackfleisch- und  Fleischzubereitungsbetrieb (eigenständige Produktionseinheit)

 ES

 Schlachtbetrieb (Fleisch)

 ESG

 Schlachtbetrieb (Geflügel)

 ESK

 Schlachtbetrieb  (Hauskaninchen)

 EUZ

 Umpackbetrieb nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht

 EV

 Verarbeitungsbetrieb (Fleisch)

 EZ

 Zerlegungsbetrieb (Fleisch)

 EZG

 Zerlegungsbetrieb (Geflügelfleisch)

 EZK

 Zerlegungsbetrieb (Hauskaninchen)

die Abkürzung für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (CEE – EØF – EWG – EOK – ETY - EEC – EEG) oder die Abkürzung für Europäische Gemeinschaft (CE – EF – EG – EK – EC – EY).

Gemäß § 7 des deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ist unter dem Begriff Behandeln auch das Befördern, Lagern und Kühlen zu verstehen. Damit fallen die Spediteure / Transporteure unter die Vorschriften des Lebensmittelrechts, da sie ja genau dieses als Geschäftszweck verfolgen.

Der genaue Blick in das Lebensmittelrecht bei einzelnen Lebensmittelgruppen (z.B. Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch und Geflügelerzeugnisse, Fischereierzeugnisse und Muscheln, Milch- und Milcherzeugnisse, Eiprodukte usw.) bestätigt dies in Bezug auf EU-Zulassungspflicht eindeutig.

Da die o.g. Produktgruppen oftmals von Spediteuren befördert und gelagert werden, besteht eine Zulassungspflicht auch für die Spediteure, da die „sog. EU-Schiene“ gewahrt bleiben muss. In Frage kommt für die Spediteure aber nur eine Zulassung als Kühlhaus bzw. als Umpackzentrum. Eine EU-Transportlizenz müsste es geben, gibt es aber bis dato (noch) nicht.

Schlussfolgerungen und Zusammenfassung

Der weite Lebensmittelbegriff und die Erfassung sämtlicher Handlungen innerhalb der Kette von der Urproduktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher durch die VO 178/2002 bedingen, dass auch Spediteure und Lagerhalter von den Pflichten der VO 178/2002 betroffen sind, wenn sie Lebensmittel oder Futtermittel transportieren und/oder lagern.

Insbesondere treffen sie Pflichten zur Maßnahmenergreifung, die der Rückverfolgbarkeit von erhaltenen oder weitergegebenen Lebensmitteln bzw. Futtermitteln dienen. Schließlich obliegt ihnen die Verantwortung nach Art. 19 bzw. § 40 a LMBG.  

Die geforderte Zulassung und deren nunmehr notwendige Prüfung stellt Spediteure/ Transporteure vor neue Herausforderungen. Insbesondere die mit der ab 01.01.2005 verbundenen Prüfpflicht durch die zuständigen Behörden bedeutet für die betroffenen Unternehmen einen hohen zeitlichen Druck. Die Schaffung der internen Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung und der tatsächlichen Prüfung kann sich schnell über einen Zeitraum von mehreren Monaten ausdehnen. Da sowohl Hersteller als auch Handel verpflichtet sind, die Transparenz als auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf der gesamten Lieferkette zu gewährleisten und dieses bei Missbrauch auch in Anzeige zu bringen, wäre eine Missachtung ein hohes eigenes Geschäftsrisiko. Hersteller sind faktisch dazu angehalten, Transportaufträge nur denjenigen Unternehmen zu erteilen, die die geforderte Zulassung erteilt bekommen haben.  

Fazit: Sollten von den Warenversendern und -empfängern sowie den Lebensmittelüberwachungs-Behörden die hohen Anforderungen der EU-Kommision konsequent umgesetzt werden, werden sie im Rahmen ihrer Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht auch die eingesetzten Logistikdienstleister in diesen Punkten wirklich auf Herz und Nieren prüfen. Verbraucherschutz und damit die Sicherung von hygienisch einwandfreien Lebensmitteln sind mehr denn je oberstes Ziel und bedeuten keinen übertriebenen Kontrollwahn, wie häufig die Meinung der Gewerbetreibenden ist. Hinzu kommt, dass die Harmonisierung des Europäischen Binnenmarktes zu einer Fülle von EU-Vorgaben geführt hat und weiterhin führen wird, die es hierzulande umzusetzen gilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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